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Mittwoch, 5. märz 2008

Reklamation war unberechtigt? Dann zahlt der Käufer die Reparatur


zwei Jahre haben Sie Zeit, um den Mangel an einem gekauften Produkt zu reklamieren. Liegt der Fehler auf Seiten des Verkäufers oder Herstellers, muss dieser ihn kostenfrei beheben. Was aber, wenn sich herausstellt, dass Sie als Käufer eigentlich daran schuld sind, dass ein Defekt auftritt?

Um diesen Fall ging es jüngst vor dem Bundesgerichtshof. Ein Altenheim hatte eine Lichtrufanlage bestellt. Nachdem der Elektrotechniker sie installiert hatte, wollte sie nicht recht funktionieren. Er wurde gerufen, um sie auszutauschen, was er zähneknirschend auch tat. Nachher stellte sich heraus: Die Mitarbeiter des Altenheims hatten vergessen, eine bestimmte Kabelverbindung herzustellen. Außerdem hatten sie eigenmächtig einige Einstellungen verändert. Wer muss jetzt die Reparatur zahlen – das Altenheim oder der Elektroinstallateur.

Hier entschieden die Richter zugunsten des Elektroinstallateurs. Schließlich hätte er den Mangel nicht zu vertreten. Der Käufer hätte wissen müssen, dass der Fehler in seinem Verantwortungsbereich lag.

Das Fazit aus diesem Fall: Bevor Sie per Reklamation die Reparatur oder den Austausch eines defekten Gerätes fordern, sollten Sie sich davon überzeugen (und notfalls erst prüfen lassen), ob Sie nichts verkehrt gemacht haben. Sonst kann der betreffende Händler von Ihnen Schadenersatz fordern. Und das kann teuer werden.

von Bernd Schwab veröffentlicht in: Berichte
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